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   VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20   

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VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20 (https://dejure.org/2020,35453)
VG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2020 - 6 L 246.20 (https://dejure.org/2020,35453)
VG Berlin, Entscheidung vom 13. November 2020 - 6 L 246.20 (https://dejure.org/2020,35453)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 113.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Damit tritt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch nicht gegenüber den Ermächtigungen zu Verhütungsmaßnahmen gemäß § 16 IfSG und zu Maßnahmen gegen (potentiell) infektiöse Personen zurück, weil diese Instrumentarien nicht abschließend sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, juris Rn. 28-30).

    Der Verordnungsgeber genießt einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, solange die epidemische Lage und ihre fachwissenschaftliche Beurteilung durch erhebliche Ungewissheiten geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

    Auch in Deutschland wird über dokumentierte Einzelfälle berichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, juris m.w.N.).

    Denn da Individualsport jedenfalls unter den Bedingungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV im Freien oder zu Hause ausgeübt werden kann, bleibt sportliche Betätigung - wie oben dargestellt - auch bei Schließung der Fitnessstudios möglich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, Rn. 54).

    Da Einrichtungen wie Fitnessstudios "nur" bzw. ganz überwiegend dem Freizeitbereich zuzurechnen sind, erscheint die Einschätzung des Verordnungsgebers jedenfalls nicht willkürlich, dass deren Einschränkung sich als "geringeres Übel" darstellt und der Bevölkerung zumindest für eine kurze Zeit eher zumutbar ist als ein Verzicht auf die genannten Bereiche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, juris Rn. 55).

    Gottesdienste sind als wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonderer Weise geschützt und ein Verbot kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris).

  • VG Berlin, 09.11.2020 - 4 L 476.20

    Gaststätten im Land Berlin bleiben geschlossen

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 106/20 -, juris Rn. 24 ff., jeweils m.w.N.; a.A. nur VG Hamburg, Beschluss vom 10. November 2020 - VG 13 E 4550/20).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft - einschließlich der Fitnessstudios - zu gewärtigen wären, sind im Verhältnis hierzu von deutlich höherem Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 L 476/20 - BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 17).

    Mit dem Verweis in § 7 Abs. 5a Satz 4 SARS-CoV-2-IfSV auf die entsprechende Geltung des § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV geht eine weitere gewichtige Einschränkung der Zahl und des Personenkreises in Verkaufsstellen des Einzelhandels einher (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

    Die differenzierende Betrachtung der genannten Veranstaltungen mit Fitnessstudios trägt dem Rechnung und stellt sich daher unter Anerkennung eines Ermessensspielraums des Verordnungsgebers nicht als sachfremd dar (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

    Dies gilt nicht zuletzt wegen der Möglichkeit der betroffenen Unternehmer, Wirtschaftshilfen des Landes und vom Bund in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - VG 4 L 476/20).

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Vor allem aber wird der bundesweite Anstieg der Infektionszahlen durch zumeist "diffuse Geschehen" verursacht, wobei Häufungen im Zusammenhang mit dem Freizeitverhalten der Menschen zu beobachten waren (vgl. https://www.rki.de/DE/Content /InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-11-de.pdf? --blob=publicationFile, abgerufen am 12. November 2020; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 15).

    Es fällt zunächst ins Gewicht, dass die Regelung zeitlich befristet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 14).

    Die Schäden, die bei einer weiteren ungebremsten Verbreitung des Virus und einem deutlichen Ansteigen der Erkrankungs- und Todeszahlen für eine sehr große Zahl von Menschen und für die Volkswirtschaft - einschließlich der Fitnessstudios - zu gewärtigen wären, sind im Verhältnis hierzu von deutlich höherem Gewicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 51; VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2020 - 4 L 476/20 - BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 17).

    Aus diesem Grund durfte der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraumes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 40; a.A. für Fitnessstudios BayVGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 20 NE 20.2463, Rn. 27) zudem auch zwischen sportlichen Aktivitäten, für die Betriebe aufgesucht werden müssen, differenzieren, da es sich bei der SARS-CoV-2-IfSV um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) kann die Antragstellerin in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen und im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr. des VG Berlin, vgl. nur Beschluss der 14. Kammer vom 22. Oktober 2020 - VG 14 L 442.20).

    Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass Verstöße gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 SARS-CoV-2-IfSV auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen.
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Gottesdienste sind als wesentliche Form der Ausübung der Religionsfreiheit durch Art. 4 GG in besonderer Weise geschützt und ein Verbot kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 113/20 -, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 -, juris).
  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 20 NE 20.2463

    Corona - Vollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Aus diesem Grund durfte der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie bei noch unsicherer Tatsachengrundlage zustehenden Einschätzungsspielraumes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - OVG 4 S 94/20 -, juris Rn. 40; a.A. für Fitnessstudios BayVGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 20 NE 20.2463, Rn. 27) zudem auch zwischen sportlichen Aktivitäten, für die Betriebe aufgesucht werden müssen, differenzieren, da es sich bei der SARS-CoV-2-IfSV um ein Gesamtpaket handelt, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile, mithin auch der hier angegriffenen Maßnahme abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, Rn. 16).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2020 - 3 MR 47/20

    Schleswig-Holsteinisches Beherbergungsverbot ist außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. hierzu jüngst OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 24, m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 4 S 106/20 -, juris Rn. 52).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 13 B 1657/20

    Fitnessstudios bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Auf diese Weise beugt es auch einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld der Gäste vor (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE -, juris Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

    Auszug aus VG Berlin, 13.11.2020 - 6 L 246.20
    Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten des Eilantrages hinsichtlich einer Ungleichbehandlung von Fitnessstudios mit anderen Unternehmungen und Veranstaltungen ausginge, führte die dann vorzunehmende Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheint (vgl. OVG Niedersachen, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 13 MN 433/20 -, juris Rn. 66 ff.).
  • OVG Saarland, 10.11.2020 - 2 B 308/20

    Corona-Verordnung; Fitnessstudio; erfolgloser Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2020 - 11 S 108.20

    Coronaschutz; Schließung von Sonnenstudios; Bestimmtheit des § 28 Abs. 1 Satz 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 102.20

    Eindämmungsverordnung; Fitness-Studio; Ungleichbehandlung; Berufssport;

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 28.04.2020 - 1 BvR 899/20

    Einstweilige Anordnung betreffend die Untersagung des Betriebs eines

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 11 S 94.20

    Eilantrag eines Tattoo-Studios gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 342/20

    Anordnung der Schließung von Fitnessstudios - Coronavirus; Covid-19;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2020 - 11 S 106.20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen

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